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Impressum

 

Beitragsordnung des Handelsverbandes Thüringen - Der Einzelhandel e.V.

§ 1     Geltungsbereich

 

Diese Beitragsordnung gilt für alle Mitglieder des Handelsverbandes Thüringen - Der Einzelhandel e.V. gemäß § 4 der Satzung des Handelsverbandes.

 

 

§ 2     Beitragshöhe

 

Gemäß der Satzung des Handelsverbandes Thüringen - Der Einzelhandel e.V. gibt es ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

 

  1. Die Beitragshöhe für ordentliche Mitglieder ergibt sich aus der Tabelle gemäß Anlage 1 für diese Beitragsordnung. Der Maßstab für die Beitragsstufen ist der erzielte Umsatz des vorhergehenden Geschäftsjahres. Für Mitgliedesunternehmen über 3,5 Mill. €uro wird nach Promille die Rechnung gestellt.
  2. Die Beitragshöhe für Fördermitglieder ist frei verhandelbar, hat jedoch eine Mindesthöhe von 195,00 €uro.
  3. Ehrenmitglieder sind auf die Dauer ihrer Mitgliedschaft vom Beitrag befreit.

 

 

§ 3     Beitragsfälligkeit

  1. Der Beitrag ist entsprechend der Satzung § 4 Absatz 3 bis zum 31.03. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
  2. Abweichend von der Beitragszahlung können maximal 3 Ratenzahlungen mit dem ordentlichen Mitglied vereinbart werden.
  3. Sind die fälligen Beträge nicht bis zum 31.03. des jeweiligen Jahres eingegangen, so werden diese angemahnt. Die Mahngebühren werden pauschal mit 3,00 €uro pro Mitgliedsunternehmen angesetzt.
  4. Allen Mitgliedern sollte die Einzugsermächtigung angeboten werden.
  5. Für eine eventuelle Rücklastschrift belastet der Einzelhandelsverband dem Mitglied eine Bearbeitungspauschale von 10,00 €uro, sofern es die Gründe für die Rücklastschrift zu vertreten hat.
  6. Bei nicht Bezahlung des Mitgliedsbeitrages bis 4 Monate nach Fälligkeit, verliert das Mitglied die Ansprüche auf die Leistungen des Verbandes.
  7. Wenn Mitglieder während eines laufenden Jahres dem Handelsverband Thüringen - Der Einzelhandel e.V. beitreten, werden die Beiträge auf die verbleibenden Monate berechnet. Treten Mitglieder ab Oktober des Jahres dem Verband bei, erfolgt eine Freistellung der Beitragszahlung bis zum Ende des ablaufenden Geschäftsjahres.

 

 

§ 4     Filialunternehmen

 

Mitglieder des Handelsverbandes Thüringen - Der Einzelhandel e. V., die mehrere getrennte Betriebe in Thüringen betreiben, können auf Antrag für den 2. und jeden weiteren Betrieb einen Beitragsnachlass von 50 v. 100 auf den Beitrag gemäß der Betragsstufe erhalten.

 

 

§ 5     Inkrafttreten

 

Diese Beitragssatzung tritt am 01.05.2005 in Kraft.